Mit der Reform des Lauterkeitsrechts im Jahre 2004 fand in die Generalklausel des 3 UWG
erstmals eine Erheblichkeitsschwelle Einzug die anlässlich der jüngsten Anpassung des
Lauterkeitsrechts an die Lauterkeitsrichtlinie weiter modifiziert wurde. Wettbewerbshandlungen
sind seitdem nicht bereits dann unzulässig wenn sie nur unlauter sind. Erforderlich ist
darüber hinaus dass sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Arbeit untersucht
Regelungszweck und Regelungsumfang der Erheblichkeitsschwelle. Vor dem Hintergrund eines
Verständnisses des Lauterkeitsrechts als ein streng wettbewerbsfunktional ausgerichtetes
Marktverhaltensrecht wird die Erheblichkeitsschwelle als ein wesentliches Hilfsmittel zur
erforderlichen Umsetzung eines more economic approach vorgeschlagen.