Diese Arbeit befasst sich rechtsvergleichend mit den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und
Kapitalerhaltung bei der Sociedad de Responsabilidad Limitada und der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. In beiden Rechtsordnungen wurden die Gesetze betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den letzten Jahren umfassend reformiert wobei das
deutsche Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Vorbild für Reformen
im spanischen Recht diente. Ausgangspunkt für die Betrachtung der Grundsätze der
Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung ist das Stammkapital der Gesellschaft. Das
Mindeststammkapital der Sociedad de Responsabilidad Limitada beträgt 3006 EUR das der
deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung 25000 EUR. Sowohl die spanische als auch die
deutsche Rechtsordnung differenziert zwischen der Kapitalaufbringung mittels Bar- und
Sacheinlagen. Während die Kapitalaufbringung mittels Bareinlagen im Ergebnis überwiegend
identisch behandelt wird ergeben sich bei der Kapitalaufbringung mittels Sacheinlagen größere
Unterschiede. Das Problem der verdeckten Sacheinlage wird gänzlich unterschiedlich behandelt.
Im Rahmen der Kapitalerhaltung wird das Auszahlungsverbot des30 GmbHG als das Kernstück des
GmbH-Rechts bezeichnet. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im spanischen Recht. Bei der
Sociedad de Responsabilidad Limitada wird die Kapitalerhaltung durch das Verbot des Erwerbs
eigener Anteile sowie durch die Vorschriften über die Gewinnverwendung und Kapitalherabsetzung
gewährleistet. Mit dem Verbot der Auszahlung des Stammkapitals ist das System der
Kapitalerhaltung bei der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit deutlich stärker
ausgeprägt als bei der Sociedad de Responsabilidad Limitada. Ausblickend wird festgestellt
dass hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals bei der Europäischen
Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) noch Handlungsbedarf besteht.