Der Gesetzgeber beschränkt sich nicht mehr auf die Idee eines Kernstrafrechts sondern trägt
erkannten (oder vermeintlichen) neuen Gefährdungslagen durch ständige Verschärfung und
Ausdehnung des Strafrechts Rechnung. Gleichwohl darf das Strafrecht nicht ungehindert wuchern.
Aber was sind die Maßstäbe für ein rational begründetes Strafrecht? Es gibt nicht die
Legitimationsgrundlage des Strafrechts. In dieser Arbeit werden das strafrechtskritische
Potential der Rechtsgutslehre sowie die Verknüpfung zwischen Rechtsgutslehre und
Deliktsstruktur untersucht. Ebenfalls werden das Verfassungs- und das Europarecht daraufhin
befragt ob sie Vorgaben zur Begrenzung des Strafrechts bereithalten. An den gefunden
Ergebnissen wird der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (264 StGB) gemessen. An ihm lassen
sich viele Probleme des Wirtschaftsstrafrechts exemplarisch diskutieren.