Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG ermächtigt den Bund zur Gewährung von Zuweisungen an leistungsschwache
Länder zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Ihrer Zweckbestimmung entsprechend bilden
die Bundesergänzungszuweisungen das letzte Glied in einem vierstufigen Regelungssystem zur
bundesstaatlichen Verteilung des Finanzauskommens. Jede einzelne Stufe verfolgt ein
grundgesetzlich genau festgesetztes und aufeinander abgestimmtes Verteilungsgefüge und
Ausgleichsziel. Verfassungsrechtliche Bedenken sehen sich insbesondere solche Zuweisungen
ausgesetzt die einem Land aufgrund bestehender Haushaltsnotlage gewährt werden. Die
Untersuchung behandelt unter Aufzeigung zukünftiger Lösungsansätze die Legitimität und den
rechtlichen Problemkreis solcher Zuweisungen durch den Bund.