Der im Rahmen einer Scheidung erforderliche Ausgleich der von den Ehegatten erworbenen
Versorgungsanrechte wird durch das Versorgungsausgleichsverfahren bewerkstelligt. Vom
gesetzlich vorgesehenen Aufteilungsmodus der hälftigen Teilung darf nur im Falle grober
Unbilligkeit des Ausgleichs und damit in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden.
Gegenstand der Untersuchung bildet die Frage ob die in der Rechtsprechung etablierte
unübersichtliche Einzelfallrechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer groben Unbilligkeit
mit Blick auf die den Ausgleich legitimierenden Grundlagen systematisiert und für eine
prognostizierbarere Rechtsanwendung der Härtefallregelung fruchtbar gemacht werden kann.