Seit die Societas Europaea (SE) die Möglichkeit dazu eröffnet hat optieren Unternehmen auch in
Deutschland für das monistische System wenn keine paritätische Mitbestimmung im Verwaltungsrat
droht. Die Arbeit überprüft den mitbestimmten Verwaltungsrat und hält es - gemessen am
Eigentumsschutz der EU - für unzulässig wenn die Mitwirkung von Arbeitnehmern an der
Vorbereitung von Leitungsentscheidungen einschränkungslos und die Durchsetzung der
Anteilseignervertreter nicht effektiv erfolgen: Die Mehrheit der Anteilseignervertreter muss
bei Leitungsentscheidungen immer den Ausschlag geben und ist bei Leitungsfragen die sonst
alleine vom Vorstand vorbereitet und entschieden werden in vorbereitende Ausschüsse zu
verlagern die nicht mit Arbeitnehmern besetzt sind.