Der Autor setzt die neue deliktische Grundanknüpfung im Internationalen Privatrecht (IPR) nach
der Rom II-VO in Beziehung sowohl zur Rom I-VO als auch zum Internationalen
Zivilverfahrensrecht (IZVR) der EuGVO. Die Spannungen und Fragen aus dieser Gesamtbetrachtung
sind Schwerpunkt der Arbeit. Zunächst wird die Entscheidung der Rom II-VO für eine
Erfolgsortanknüpfung im Gegensatz zur deutschen Ubiquitätslösung untersucht. Sodann wird auf
die Regelungstechnik sachbereichsspezifischer Sonderanknüpfungen sogenannter
Sonderkollisionsnormen eingegangen. Im Zusammenspiel mit der EuGVO plädiert der Autor für eine
umfassende Entscheidungsbefugnis der Gerichte an allen Erfolgsorten und für eine Abkehr von der
Shevill-Doktrin. Eingehend wird das Verhältnis der beiden Rom-Schwesterverordnungen diskutiert.
Dabei wird besonderes Augenmerk auf vorvertragliche Schuldverhältnisse gelegt.