Anders als im Tarifvertragsrecht wo den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
kein kompetenzieller Spielraum verbleibt ist der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des
Arbeitskampf- und Schlichtungsrechts bislang weitestgehend untätig geblieben. Das
Arbeitskampfrecht wird aus diesem Grunde im Kern vom Bundesarbeitsgericht richterrechtlich
ausgeformt wohingegen das Schlichtungsrecht ganz rudimentär vom Kontrollratsgesetz Nr. 35 und
dem alten badischen Landesgesetz über das Schlichtungswesen normiert ist. Das Richterrecht
vermag gesetzgeberisches Handeln an dieser Stelle nicht zu ersetzen da ein staatliches
Schlichtungsrecht auch entsprechende Schlichtungsstellen und Behörden vorhalten muss. Solche
organisatorischen Bestimmungen sind dem Richterrecht jedoch verschlossen. Vor diesem
Hintergrund befasst sich die Arbeit im Wesentlichen mit der Frage inwieweit das
Kontrollratsgesetz Nr. 35 die Landesgesetzgebung sperren kann und ob die Landesgesetzgeber den
Tarifvertragsparteien zudem eine arbeitskampfrechtliche Schlichtungsobliegenheit auferlegen
können.