Die Pflichtenübertragung nach16 Abs. 2 KrW- AbfG und gleichartigen Vorschriften erscheint
geradezu optimal geeignet das System kommunaler Pflichtaufgaben um die Möglichkeit zu ergänzen
sich zugunsten einer aktiv wahrgenommenen Gewährleistungsverantwortung aus der unmittelbaren
Aufgabenwahrnehmung zurückzuziehen. Die Arbeit unternimmt den Versuch diese Rechtsfigur
dogmatisch zutreffend einzuordnen die verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für das
Vergabeverfahren herauszuarbeiten und schließlich die Maßgaben zu entwickeln die für das
Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Träger und den Nutzern der von ihm unterhaltenen
Einrichtung gelten.