Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen
werden. Diese Aussage erscheint zunächst paradox zeichnen sich doch die allgemeinen
Lebensverhältnisse gerade durch die Freiheit des Bürgers aus. Die Arbeit beschäftigt sich mit
dem in 3 Abs. 1 StVollzG normierten Angleichungsgrundsatz und dessen entsprechenden Regelungen
in den Landes- und Jugendstrafvollzugsgesetzen. Hierbei wird neben der Auslegung dieser
Vorschrift auch der Bezug zu den Vollzugsaufgaben den weiteren Gestaltungsgrundsätzen und den
Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen hergestellt. Anhand der Auslegung von Einzelbestimmungen
überprüft die Autorin inwieweit eine Umsetzung in der Praxis gelingt ob eine weitergehende
Angleichung möglich ist und wo ihr Grenzen gesetzt sind.