Aufrechnung und Mitverschulden als gesetzliche Rechtsinstitute sowie Saldotheorie und
Vorteilsausgleichung als von der Rechtspraxis entwickelte Institute haben auf den ersten Blick
nicht viele Gemeinsamkeiten. Alle vier Konstellationen haben jedoch die Verknüpfung zweier
Sachverhalte bzw. zweier Handlungsstränge zum Gegenstand. Diese Verknüpfung führt jeweils dazu
dass ein Anspruch nur noch gekürzt existiert. Unter diesem Aspekt weisen die untersuchten
Rechtsinstitute deutliche Parallelen auf. Trotz genereller Unterschiede basieren diese auf dem
Gedanken dass sich zwei gegenläufige Sachverhalte kompensieren. Dies ergibt sich insbesondere
aus der historischen Herleitung der Rechtsinstitute. Der Kompensationsgedanke ist mithin der
rote Faden der diese Arbeit durchzieht.