Die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Ausländern in der Bundesrepublik
Deutschland. Solange die Staaten den Aufenthalt von Ausländern regulieren ist ein solches
Mittel der Kontrolle der Aufenthaltsbedingungen notwendig. Seine Tatbestandsvoraussetzungen
sollten wegen der einschneidenden Auswirkungen jedoch so präzise wie möglich definiert sein.
Seit den Anschlägen von 2001 sind jedoch mehrfach recht vage formulierte Tatbestände in das
Aufenthaltsrecht eingefügt worden deren Zweck es ist die spezialpräventive Funktion der
Ausweisung möglichst früh vor einer Gefährdung ansetzen zu lassen. Das Ausländerrecht fügt sich
so in die allgemeine Tendenz des Gefahrenabwehrrechts die Gefahrenvorsorge als eigenständigen
Zweck immer weiter auszudehnen. Diese Entwicklung lässt die Frage aufkommen ob ein Verdacht
überhaupt ausreichen kann um eine Ausweisung zu rechtfertigen. Diese Arbeit nimmt sich
erstmals dieses wichtigen Themas an. Sie analysiert neben verfassungs- europa- und
völkerrechtlichen Vorgaben auch einfachgesetzliche Regelungen die verdachtsbezogene
Tatbestandsmerkmale enthalten. Die Untersuchung zeigt dass eine einfache Übertragung der für
das Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Maßstäbe in das Aufenthaltsrecht nicht möglich ist.
Es wird insbesondere deutlich dass die dort geläufige Formel von der umgekehrten
Proportionalität zwischen Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit für die existenzielle
Entscheidung einer Ausweisung nicht passt. Als Gesamtergebnis wird deutlich dass das
höherrangige Recht einer Verdachtsausweisung generell entgegensteht.