Die EuGVO geht bei der zivilprozessualen Drittbeteiligung von einem dualen System aus. Als
Grundmodell sieht sie eine internationale Zuständigkeit für Gewährleistungs- und
Interventionsklagen vor. Einigen europäischen Rechtsordnungen ist diese Form der
Drittbeteiligung fremd. Diese greifen auf das funktionell äquivalente Modell der
Streitverkündung zurück. Das Rechtsinstitut der Streitverkündung stellt einen Fremdkörper im
System der EuGVO dar und wird durch eine Ausnahmevorschrift behandelt. Durch diese Zweiteilung
des europäischen Interventionsrechts entstehen Ungleichbehandlungen und Rechtsschutzlücken
welche im Rahmen dieser Arbeit untersucht und aufgelöst werden. Die Arbeit beleuchtet weiterhin
die Entwicklung des europäischen Interventionsrechts.