Die Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen wurden durch das MoMiG erheblich verändert. Der durch
die Rechtsprechung gewährte umfassende absolute Schutz der realen Kapitalaufbringung wird
durch die Regelung des19 Abs. 4 GmbHG eingeschränkt. Dieser sieht eine Anrechnung des
Vermögenswertes auf die Einlageverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen vor. Auch die
Fälle des Hin- und Herzahlens haben eine gesetzliche Regelung in19 Abs. 5 GmbHG gefunden. Diese
Arbeit setzt sich nachdem sowohl die geschichtliche Entwicklung als auch die verfassungs- wie
europarechtlichen Grundlagen dargelegt sind mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage
seiner Behandlung durch die Rechtsprechung und die durch das MoMiG erfolgte Kodifikation
auseinander. Sodann wird der Frage nachgegangen ob sich die Regelung des19 Abs. 4 GmbHG
stimmig in das System des Kapitalschutzes einfügt. Die hier herausgearbeiteten Unstimmigkeiten
werden zum Anlass genommen Gesellschaftergeschäfte als solche zuuntersuchen. Es werden
Gemeinsamkeiten insbesondere gemeinsame Schutzrichtungen herausgearbeitet und der Versuch
unternommen für diese eine einheitliche Regelung zu entwickeln durch welche insbesondere die
bestehenden Abgrenzungsprobleme sowie Wertungswidersprüche überwunden werden könnten.