Durch das zusammenwachsende Europa und die damit einhergehende zunehmende Kooperation auf dem
Gebiet der Strafverfolgung hat sich die Gefahr der Mehrfachverfolgung und -bestrafung erhöht.
Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens gewährleistet zwar einen
staatenübergreifenden ne bis in idem-Schutz. Dessen Umfang hängt aber maßgeblich von dem
vertretenen Tatbegriffsverständnis ab. Die Arbeit entwickelt in diesem Zusammenhang ein
zweistufiges Gesamtlösungskonzept mittels dessen ein größtmöglicher ne bis in idem-Schutz
geboten wird. Dazu stellt sie auf der ersten Stufe eine Herangehensweise zur Bestimmung der
strafgewaltbefugten Staaten dar. Auf der zweiten Stufe schafft sie sodann durch die Entwicklung
eines Ziel- und Schutzinteresses einen weitestmöglich autonomen Tatbegriff.