Diese Arbeit stellt das Korruptionsstrafrecht Italiens dar und vergleicht es mit dem
Deutschlands. Dies verspricht aus deutscher Sicht rechtspolitisch verwertbare Ergebnisse denn
Amtsträgerbegriff und Korruptionsdelikte beider Länder weisen ein großes Ausmaß an
Gemeinsamkeiten auf. Zudem konnte in beiden Rechtsordnungen die Umsetzung von Reformgesetzen
der 90er Jahre abgebildet und bewertet werden in Italien zudem die justizielle Verarbeitung
flächendeckender politischer Korruptionsskandale. Keine Rechtsordnung erweist sich im Ergebnis
als klar überlegen. Sinnvoll sind punktuelle Änderungen des deutschen Rechts nach italienischem
Vorbild: Für Amtsträger gemäß11 Abs.1 Nr. 2 c StGB sollte ein niedrigerer Strafrahmen
vorgesehen und108e StGB zugunsten einer Ausdehnung des11 StGB auf Parlamentarier abgeschafft
werden. Angebot und Forderung eines Vorteils als materielle Versuchshandlungen sind aus den331
ff. StGB auszuscheiden.