Gegenüber den in zahlreichen Bestimmungen des UN-Kaufrechts niedergelegten Verpflichtungen des
Verkäufers erscheint die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung auf den ersten Blick trivial.
Auf den zweiten Blick ergeben sich jedoch in Bezug auf den Ort und Zeitpunkt der
Kaufpreiszahlung vielschichtige Probleme. Untersucht werden insbesondere der Einfluss der
Incoterms und sonstiger Handelsklauseln sowie die Frage ob Art. 57 CISG zur Begründung eines
Gerichtsstandes am Verkäufersitz herangezogen werden kann. Nach einem kurzen Überblick über das
UN-Kaufrecht werden im Anschluss der Ort und die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung im Einzelnen
behandelt.