Soll das Grundgesetz dem Bund oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung für den
Strafvollzug zuweisen? Dieser aus strafvollzuglicher wie aus bundesstaatlicher Sicht
fundamentalen Frage spürt die Arbeit nach. Den konkreten Anlass der Untersuchung bildet die
sogenannte Föderalismusreform 2006 in deren Rahmen die strafvollzugliche Gesetzgebungsbefugnis
ausdrücklich vom Bund auf die Länder übertragen wurde. Der Kompetenzwechsel stieß in der
Fachwelt auf ebenso einhellige wie scharfe Ablehnung. Nach der zentralen These der Arbeit
sprechen dagegen keine überzeugenden fachlichen Gründe für eine Bundeszuständigkeit. Daneben
fördert die Untersuchung die überraschende Erkenntnis zu Tage dass der Bund völlig unbemerkt
die Zuständigkeit für den Strafvollzug bereits seit 1994 verloren hatte.