Das in Art. 50 GRCh verankerte strafrechtliche Justizgrundrecht dass niemand für dieselbe Tat
zweimal bestraft werden darf ist mit dem Vertrag von Lissabon Bestandteil des unionalen
Primärrechts geworden. In fünf Fallgruppen untersucht die Arbeit den Anwendungsbereich der Norm
sowohl im Kriminalstrafrecht und im Strafrecht im weiteren Sinne.