Untersucht wird das Konkurrenzverhältnis des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
sowie der Gemeinschaftsmarke zum nationalen Lauterkeitsrecht. Der Autor sieht dabei - außerhalb
des Schutzes vor Zuordnungsverwirrungen - jeweils nur geringe Anwendungsbereiche für einen
möglichen Rückgriff auf das nationale Lauterkeitsrecht.