Von einem historischen Ansatz ausgehend entwickelt die Arbeit die Auslegung des absoluten
Melodienschutzes im Sinne des24 Abs. 2 UrhG unter Einbettung in die Konzeption des
Urheberrechts. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den Begriff der Melodie im Rechtssinne
gelegt wobei neue maßgebliche Kriterien hergeleitet werden.