Die Arbeit behandelt die praxisrelevante Frage ob dem Sozialhilfeträger ein Regressanspruch
zukommt wenn ein späterer Erblasser zunächst seine Immobilie im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge unter Vorbehalt eines dinglichen Wohnungsrechts verschenkt hat dann pflegebedürftig
wird und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss.