Der Gesetzgeber hat trotz der Erfahrungen aus der KO das Fiskusvorrecht in die InsO wieder
eingeführt der BFH stärkt die Rechte des Fiskus weiter. Dies belastet die Insolvenzgläubiger.
Das Fiskusvorrecht ist mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Die
vorgebrachten Gründe können die Wiedereinführung nicht rechtfertigen.