Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle
Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen
Kapitalgesellschaft noch im Konzern so der Autor. Dennoch ist zu fragen ob Geschäftsleiter
einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet
sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist nach Auffassung
des Autors in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business
Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der Leitungsbefugnisse der Organe der
Obergesellschaft prägen diese Compliance-Pflichten-Trias im Konzern.