Die Autorin untersucht ob die Neupositionierung der Schutzschwelle eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs des Urheberrechts auf eine Vielzahl von Designleistungen bedeutet. Sie
gelangt zu dem Ergebnis dass der BGH durch die Beibehaltung der künstlerischen Leistung
allenfalls eine minimale Erweiterung des Anwendungsbereichs bewirkte.