Die Verfahrensöffentlichkeit ist wertungsoffen. Zur Klärung des Umfangs der Öffentlichkeit ist
ein verfahrensspezifisches Verständnis erforderlich welches im Strafverfahren zur Heranziehung
der Strafverfahrenszwecke und der Straftheorie führt. Hieraus folgt die Forderung einer
erweiterten regulierten Medienöffentlichkeit.