Die Kostenanrechnungsklausel der Musterbedingungen ist gemäß 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam
weil die Klausel auch die Kosten der erfolgreichen Anspruchsabwehr auf die Versicherungssumme
anrechnet. Gleichwohl sind die Bedingungen ergänzend dahin gehend auszulegen dass die Kosten
der erfolglosen der Versicherungssumme angerechnet werden dürfen.