Die D O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung. In
Innenhaftungsfällen ist der Versicherungsnehmer Dritter i.S.d. 100 ff. VVG. Deshalb kann der
versicherungsnehmenden Gesellschaft ein Direktanspruch gegen den Versicherer insbesondere nach
Abtretung des Freistellungsanspruchs durch versicherte Organmitglieder zustehen.