Verklagt ein Gesellschaftsgläubiger eine Personengesellschaft oder ihre Gesellschafter ergibt
eine durchzuführende Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben dass die prozessuale
Repräsentation der jeweils nicht am Erstprozess beteiligten Partei grundsätzlich maßgeblich für
die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ist.