Zentrales Anliegen der Abhandlung ist es das Verhältnis von Individuen und ihrem Handeln zum
staatlichen Gemeinwohlauftrag näher zu beleuchten. Beginnend mit der Einordnung der
Gemeinnützigkeit als besonderes Instrument der Gemeinwohlförderung werden sodann Wesensmerkmale
einer Gemeinnützigkeitssphäre definiert. Sie umfasst Aktivitäten die freiwillig unentgeltlich
und mit qualifiziertem Gemeinwohlbezug ausgeführt werden. Vorteil einer rechtsklaren Erfassung
der Aktivitäten natürlicher Personen in der Gemeinnützigkeitssphäre wäre insbesondere dass ein
solcher Status als partiell gemeinnützige (natürliche) Person je nach Lebensphase mit
verschiedener Intensität eingenommen werden könnte und daran entsprechende Förderinstrumente
wie z.B. zusätzliche Rentenpunkte für die Engagierten angeknüpft werden könnten.