Während sich das Gemeinnützigkeitsrecht grundsätzlich durch seine Marktferne auszeichnet
verlangt das Europarecht größtmöglichen Wettbewerb. Trotz dieser Dichotomie muss sich der
nationale Gesetzgeber auch bei Steuervergünstigungen für gemeinnützige Zwecke an das
Unionsrecht halten. Die Frage ob Steuererleichterungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Beihilferecht vereinbar sind verdichtet sich bei
Trägern sogenannter Zweckbetriebe. Diese unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
treten mit diesem in den Wettbewerb und sei es zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. Für
die Untersuchung greift die Arbeit exemplarisch den Zweckbetrieb des Krankenhauses heraus bei
welchem sich einerseits der Zwiespalt zwischen Wettbewerb und Gemeinwohlorientierung besonders
verdichtet sich andererseits aber unionsrechtlich über Artikel 106 Absatz 2 AEUV
gemeinwohlorientiert lösen lässt.