Die Forderungspfändung hat große praktische Relevanz. Deren Erfolg hängt meist davon ab ob und
inwieweit sich der Vollstreckungsschuldner kooperativ gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger
verhält mithin verwertbare Auskünfte erteilt ( 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Offenbart sich der
Vollstreckungsschuldner - wie so häufig - nicht muss Aufwand und Zeit in das weitere
Vollstreckungsvorhaben investiert werden. Zeit die der Vollstreckungsgläubiger häufig nicht
hat ( 804 Abs. 3 ZPO). Es ist ihm daher zumeist daran gelegen den Drittschuldner rasch zur
Auskunftserteilung anzuhalten. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den dogmatischen Grundlagen
der Erklärungspflicht des Drittschuldners aus 840 Abs. 1 ZPO nimmt aber auch Stellung zu
praxisrelevanten Problemen - und bietet hierfür geeignete Lösungswege an.