Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschäftsbereiches sind -
insbesondere mit Blick auf Großunternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr
wegzudenken. Der Geschäftsherr hat sich zur gewünschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie
des Erhalts seiner Handlungsflexibilität mehr oder weniger zwingend der Tätigkeit von Gehilfen
zu bedienen. Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der
mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage ob und mit
welcher Maßgabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach
Satz 2 zugunsten des Geschäftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Für den Fall einer
Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den
Geschäftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstände erachtete das Reichsgericht eine Delegation
der Aufgabe der Auswahl und Überwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als
zulässig und verlangte vom Geschäftsherrn dass er sich lediglich im Hinblick auf seine
Zwischenperson exkulpieren muss. Später ging die reichs- und auch bundesgerichtliche
Rechtsprechung jedoch dazu über die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen
arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der -
betrieblichen und körperschaftlichen - Organisationspflichten zu erörtern. Unter kritischer
Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der
Organisationspflichten zeigt der Autor auf dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur
dadurch erreicht werden kann dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation
auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschäftsführer zu führenden Entlastungsbeweises
einherzugehen hat.