Das Wechselspiel aus einseitiger Leistungsänderung und entsprechender Mehrvergütung
(Einheitspreisneuberechnung) ist ein zentrales über Jahrzehnte eingehend diskutiertes Element
der VOB B. Das Sujet gewann mit dem 01.01.2018 neue Aktualität als mit der Novelle des
Bauvertragsrechts des BGB zahlreiche Regelungen der VOB B zum Teil adaptiert zum Teil
abweichend in das Gesetz Einzug fanden. Konkret jenes für das BGB neue Leistungsänderungsrecht
in 650b BGB und die im Verbund zu lesende Vorschrift des 650c BGB wurden nach dem Vorbild der
VOB B geschaffen. Das ohnehin nicht triviale Verhältnis der VOB B zum BGB ist für den Bereich
der Nachträge wegen Leistungsänderungen ein damit aktuelles wie praxisrelevantes Thema zu
dessen Diskussion die vorliegende Abhandlung einen Beitrag leisten soll - insbesondere mit
Blick auf die AGB-Kontrolle der einschlägigen VOB B-Klauseln und die analoge Anwendbarkeit der
novellierten Paragrafen des BGB zur sog. 80-Prozent-Regelung und dem einstweiligen Rechtsschutz
( 650d BGB). Zudem wird eine eigene Methodik zur Einheitspreisneuberechnung (Konsensmethode)
vorgestellt.