Ziel des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes ist die Schaffung einheitlicher und praktikabler
Arbeitszeitregelungen für alle Krankenanstalten und damit die Festlegung gesetzlicher
Höchstarbeitszeitgrenzen auch für Dienstnehmer von Gebietskörperschaften. Die geltenden
Arbeitszeithöchstgrenzen und Pflichtruhezeiten dienen nicht nur der Verhinderung einer
übermäßigen Beanspruchung der Dienstnehmer von Krankenanstalten sondern darüber hinaus auch
dem Interesse der Patienten - denn wer möchte schon von übermüdeten und ausgebrannten Ärzten
behandelt und operiert bzw. von erschöpftem Pflegepersonal betreut werden.Die Kommentierung
folgt dem Aufbau des Gesetzes in chronologischer Reihenfolge zahlreiche Grafiken und Tabellen
erhöhen die Übersicht und damit die Praxistauglichkeit.Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
wurde zuletzt im Juli 2021 novelliert (BGBl I 2021 168). Diese Novelle durch die mit
Betriebsvereinbarung und bei Zustimmung der Vertreter der Betroffenen die Zulassung über 48
stündiger Wochendurchschnittsarbeitszeiten für weitere sieben Jahre ermöglicht wird sowie der
im Zuge der Erlassung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (BGBl I 2018 100) erfolgte
Entfall des 15 Abs 2 KA-AZG wurden - neben der aktuellen Judikatur und Literatur - in die 8.
Auflage zum Stand Oktober 2021 eingearbeitet:Kommentar zum KA-AZGinkl. KA-AZG Novellen 2018 und
2021zahlreiche ÜbersichtstabellenMusterdienstplänewichtige einschlägige
Rechtsgrundlagenösterreichische und europarechtliche Judikatur