Das Kausalabgaberecht ist massgeblich durch die Gerichtspraxis ausgestaltet worden. Die
Rechtsprechung erscheint wenig gefestigt und belässt den Gemeinwesen einen weiten Spielraum in
der Ausgestaltung und Legiferierung der Abgabe. Die Bemessungsgrundsätze wie auch die aus dem
Legalitätsprinzip abgeleiteten Anforderungen gelten im Kausalabgaberecht nicht in einem
strengen Sinn sondern sind aus unterschiedlichen Gründen Lockerungen und Relativierungen
zugänglich. Die vorliegende Abhandlung leistet einen Beitrag diese Grundsätze schärfer zu
fassen und das Kausalabgaberecht nicht zu einem Bereich werden zu lassen der weitgehend von
Praktikabilitätsüberlegungen geprägt ist.