Allogene und xenogene Knochenersatzmaterialien haben ihren festen Platz im ärztlichen und
zahnärztlichen Mund- Kiefer- und Gesichtsbereich. Obwohl hier kein Fall einer
Infektionstransmission durch Knochenersatzmaterial bekannt ist sind Infektionsrisiken durch
Viren Bakterien und Prionen nicht vollständig ausgeschlossen. Zu diesem Schluss gelangt der
Autor nach Auswertung der Datenlage. Der Behandler muss zwar nicht über jedes noch so entfernte
Risiko informieren. Wenn jedoch mit der eingriffsspezifischen nicht völlig auszuschließenden
Gefahr einer Infektionstransmission zugleich das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
der Lebensführung bis hin zur Lebensgefährdung einhergeht und die Verwirklichung des Risikos
für den Patienten überraschend wäre besteht eine Aufklärungspflicht. Hintergrund ist sein
verfassungsrechtlich verbrieftes Selbstbestimmungsrecht. Aufklärungsfehler können erhebliche
zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen für den Behandler nach sich ziehen. Eine
Stufenaufklärung bei der vor einem persönlichen Gespräch ein Aufklärungsbogen überreicht wird
ist gerade bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial sinnvoll. Der Verfasser unterbreitet
einen Vorschlag welche Punkte in einem solchen Aufklärungsbogen Berücksichtigung finden
sollten um die rechtlichen Risiken des Behandlers zu minimieren.