Die öffentliche Schule ist mit dem Ende des 18. Jahrhunderts und im Laufe des 19. Jahrhunderts
in Deutschland ein Instrument der Staatsverwaltung für bestimmte staatliche Zwecke geworden.
Das mittelalterliche Deutschland kannte kein öffentliches Bildungswesen des Staates. Die
Fürsorge um die geistige Entwicklung überließ der Staat anderen Gemeinschaften. Nun aber führte
er den Schulzwang ein wenigstens für die Volksschule und gab damit für deren staatliche
Zweckbestimmung einen gesetzmäßigen Ausdruck. Solange wir nun für diese Zweckbestimmung der
Schulen lediglich den Zweck und die Aufgaben des jeweils gegebenen Staates ins Auge fassen so
lange wird sie der wissenschaftlichen Pädagogik keine befriedigende Lösung bieten. [...]
Nachdruck der vierten Auflage des reformpädagogischen Leitfadens von 1920.