Vorstehende Abhandlung bezweckt Beiträge zu liefern zur Lehre der Beleidigung Verstorbener. Das
Reat das den Gegenstand dieser Lehre bildet besteht darin daß eine Verachtungsäusserung mit
Bezug auf einen Verstorbenen kundgegeben wird. Wäre derjenige gegen welchen sich die Äusserung
richtet noch am Leben so würde zur Bezeichnung des Delikts ohne weiteres der Name Beleidigung
Anwendung zu finden haben. Bei Mißachtungskundgebungen gegenüber Verstorbenen ist aber das Wort
Beleidigung nicht ohne gewisse Vorsicht zu gebrauchen. Allerdings ist auch hier die Äußerung
ihrem Inhalte nach beleidigender Natur d. h. die Äußerung für sich allein betrachtet ist eine
solche wie sie sonst der Tatbestand der Beleidigung als Voraussetzung erfordert. [...]
Ausgangspunkt für die Lehre der Beleidigung Verstorbener ist eine Verachtungsäußerung in Bezug
auf einen Verstorbenen. Karl von Gemmingen-Fürfeld geht der Frage nach welche Möglichkeiten
Angehörige des Toten auf Ebene des Rechts haben sich gegen eine Beleidigung dieser Art im
Namen des Verstorbenen zu wehren. Hierzu geht von Gemmingen-Fürfeld in der Geschichte zurück
zum römischen Recht und schlägt schließlich von dort ausgehend den Bogen zu den rechtlichen
Möglichkeiten der Neuzeit. Dieses Buch ist ein unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von
1905.