Was immer das Wesen und die Aufgabe der Polizei sein mag so viel ist unzweifelhaft daß
dieselbe einen Teil der Staatsverwaltung bildet. Eine unmittelbare Folge hiervon ist daß die
Polizei in ihrem Zwecke und in ihrer einzelnen Tätigkeit der Bestimmung der Staatsverwaltung
von welcher sie ein Bestandteil ist nicht nur nicht widersprechen darf sondern vielmehr
innerhalb des ihr zufallenden Tätigkeitskreises in deren Geist zu handeln und deren Zweck zu
fördern hat. Der Zweck einer Staatsverwaltung ist nun aber keineswegs ein willkürlich zu
bestimmender sondern dieselbe hat mit innerer Notwendigkeit die allgemeinen Zwecke des Staates
im Einzelnen zu verfolgen und zu verwirklichen sowie diese durch die Verfassung des
betreffenden Staates festgestellt sind und unter Beobachtung der obersten in der Verfassung
festgestellten Grundsätze für das Staatsleben. [...] Vorliegendes Werk von Robert von Mohl
stellt die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates dar. Dieses Buch ist ein
unveränderter Nachdruck der Originalausgabe von 1866.