Nach der Besetzung Deutschlands im Jahr 1945 ordneten die Alliierten die Beschlagnahmung
sämtlichen filmischen Materials an. Die Filme wurden nach einer Prüfung mit einer «A-»
(unbedenklich) «B-» (Schnittauflagen) oder «C-» (Verbotsfilm) Kategorisierung versehen.
Aufgrund des hohen Bedarfs kamen «A-» und «B-Filme» bald wieder in die Kinos. Die Liste der
«C-Filme» enthielt zwischen 200 und 300 Titeln und wurde im Jahr 1949 an die Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft übergeben. 1966 übernahm die
Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung mit ihrer Gründung die Auswertungsrechte. Von 1966 bis heute
hat das Stiftungskuratorium die Liste der Vorbehaltsfilme nach Prüfung auf ca. 44 Filmtitel
verringert. Dieser Prozess der Überprüfung dauert nach Angaben des Stiftungsvorstandes weiter
an. Die Stiftung verwendet heute statt der Zuschreibung «C-Film» die Attribuierung «Unter
Vorbehalt». Während nach wie vor alle Filme der FSK für eine Altersfreigabe eingereicht werden
müssen sieht die Stiftung für die Vorbehaltsfilme weitere Vorführungsvoraussetzungen vor: Vor
jeder Vorführung muss ein wissenschaftlicher Vortrag zur Rahmung des Films gehalten werden.
Nach der Vorführung soll das Publikum die Möglichkeit zu einer moderierten Diskussion haben.
Bei Anfragen aus dem Ausland holt die Stiftung die Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein. Eine
digitale Verbreitung zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken ist nicht vorgesehen
während die Filme jedoch auf obskuren Internetseiten größtenteils verfügbar oder als DVD
käuflich zu erwerben sind. Die vorliegende Arbeit beleuchtet den historischen Diskurs um die
Verbotsfilme: Welche Attribuierungen gebrauchten die Alliierten um einen Film als «C-Film»
einzustufen? Welche Zuschreibungen haben die Murnau-Stiftung bzw. die FSK übernommen und wie
haben sich in der Folge innerhalb der Institutionen die Beurteilungen und Zuschreibungen
geändert? Wie war der Umgang mit NS-Filmen in der DDR? Welche sonstigen Interessen - vor allem
politischer und ökonomischer Natur - beeinflussen den Umgang der Rechteinhabenden mit den
Filmwerken?