Nehmen Sie einmal an ihre Gemeinde teilt Ihnen mit dass sie beabsichtige eine
Grundinstandsetzung ihrer Straße durchzuführen. Mit dieser Baumaßnahme solle die Erstmalige
Endgültige Herstellung der Straße erzielt werden (eeh-Straße) da der bisherige Ausbauzustand
nur ein provisorischer gewesen sei. Der überwiegende Teil der Kosten für die Baumaßnahme sei
durch die Anlieger zu tragen. Sie fragen sich warum nicht schon früher diese Straße formal
erschlossen wurde immerhin gebe es die Straße ja seit mehr als 70 Jahren und ob es Rechtens
sei die Kosten auf die Anlieger abzuwälzen.Das preußische Fluchtliniengesetz wurde vor mehr als
140 Jahren eingeführt und überdauerte das Kaiserreich die Weimarer Republik den
Nationalsozialismus und ebenso die Anfänge der jungen Bundesrepublik. In dem Vorwort zu diesem
Kommentar führt der Verfasser Oberverwaltungsgerichtsrat R. Friedrichs aus dass es die
Aufgabe dieses kleinen Werkes sei die Erkenntnisse und Entscheidungen des Preußischen
Oberverwaltungsgerichtes einem größerem Kreise bekannt zu machen um nicht dieselben Fragen
welche bereits in einer Reihe von Fällen an das genannte Gericht gelangt sind immer wieder von
Neuem zum Gegenstande der Erörterung im Verwaltungsstreitverfahren werden zu lassen.Die
Erläuterungen zum Straßen- und Baufluchtengesetz sind auch weiterhin von großer Bedeutung für
Grundbesitzer die von einer Straßenerschließungsmaßnahme an einer - möglicherweise -
vorhandenen Straße betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren
Grundsatzurteilen bestimmt dass die Regelungen der damaligen Zeit für Straßen die vor dem 29.
Juni 1961 von einer Gemeinde unterhalten wurden entsprechend anzuwenden sind.