Die Arbeit untersucht die Schutzgrenzen technischer Lehren im Markenrecht und deren
Auswirkungen auf den markenrechtlichen Schutzumfang. Dahingehend erfolgt eine Abgrenzung zum
Design- Urheber- und Lauterkeitsrecht. Ein markenrechtlicher Schutz technischer Lehren birgt
insbesondere das Risiko von Kollisionen mit den spezielleren technischen Schutzrechten.
Maßgeblich für den Umfang eines Markenschutzes technischer Lehren ist die differenzierte und an
den Funktionen der jeweiligen Schutzrechte orientierte Betrachtung des Schutzausschlussgrundes
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der Bestimmung der Markenfähigkeit ist zu differenzieren ob
das Zeichen ausschließlich oder auch - aber nicht in allen wesentlichen Merkmalen - technisch
bedingt ist.