Seit 2017 ist der Polizei - angestoßen durch den bayerischen Gesetzgeber - die Vornahme von
Maßnahmen wie Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen in zahlreichen Bundesländern bereits im
Gefahrenvorfeld erlaubt. Dies stellt ein Paradigmenwechsel dar dessen verfassungsrechtliche
Rahmenbedingungen bislang jedoch ungeklärt sind und daher einer grundlegenden Untersuchung
unterzogen werden. Dazu wird die geläufige zweckbezogene Differenzierung polizeilichen Handelns
hinterfragt anhand vergleichbarer Problemlagen eine Gruppe von Fällen die eine Abweichung vom
polizeirechtlichen Leitbild rechtfertigen ermittelt und der normative Gestaltungsraum des
Gesetzgebers für bestimmte und verhältnismäßige Rechtsgrundlagen abgesteckt.