Die Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Baurecht gilt seit dem Baurechtsgutachten des
Bundesverfassungsgerichts als zwischen Bund und Ländern zweigeteilt. Die trennscharfe
Abgrenzung der Kompetenzbereiche zueinander stellt allerdings auch 70 Jahre nach dem
Baurechtsgutachten Wissenschaft und Praxis vor nicht unerhebliche Probleme. Hieran knüpft die
Arbeit an und versucht - beispielhaft anhand der ebenso praxisrelevanten wie problemträchtigen
Regelungen zum Zwecke des Ortsbildschutzes - einen neuen möglichst rechtssicheren Ansatz zur
kompetenziellen Qualifikation baurechtlicher Regelungen zu entwickeln. Hierzu werden
insbesondere die Entwicklungslinien des Bodenrechts und des öffentlichen Baurechts
nachgezeichnet.