Eugen Huber ist ein Mythos. Seine Gestaltung des Schweizer Zivilgesetzbuchs das im Jahr 1912
in Kraft trat gilt nicht nur in der Schweiz sondern europaweit als vorbildlich. Die Art und
Weise von Hubers Rechtsetzung wird in dieser Publikation analysiert. Dabei stehen zwei Aspekte
im Vordergrund: die Volkstümlichkeit sowie Verbindungen zur zeitgenössischen
Rechtswissenschaft. Huber selbst hat das ZGB immer wieder als "volkstümlich" bezeichnet. Diese
Charakterisierung wird auch heute noch gerne verwendet wobei vor allem an eine
Allgemeinverständlichkeit des Gesetzestextes gedacht wird. Hubers Vorstellungen gingen jedoch
in eine andere Richtung und zudem sehr viel weiter. Mit dem Begriff "Volkstümlichkeit"
kennzeichnete er vier grundlegende Zielsetzungen des ZGB: Es sollte ein Nachschlagewerk für
Volksrichter ein traditionsbewusstes Rechtsbuch eine Säule der nationalen Identität und ein
Abbild der Demokratie sein. Diese Perspektiven standen in enger Verbindung mit zeitgenössischen
Konzeptionen der Rechtsordnung - vor allem mit solchen deutscher Juristen. Das ZGB weist an
etlichen Stellen Anklänge an Lehren von Otto Gierke Rudolf Jhering oder Rudolf Stammler auf.
Aber auch Gedanken von Friedrich Carl von Savigny Karl Friedrich Eichhorn und Gottlieb Planck
prägten maßgeblich Hubers Rechts- und Kodifikationsverständnis.