Die 5. Auflage des Praxiskommentars berücksichtigt insbesondere die Anpassungen des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist
und durch Änderungen der Zivilprozessordnung sowie der Abgabenordnung erforderlich waren.Des
Weiteren wurde z. B. in die Kommentierung zu 58 (Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
eingearbeitet dass seit dem 1. Januar 2013 auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als
öffentliche Lasten und somit als bevorrechtigte Forderungen in Zwangsversteigerungsverfahren
geltend gemacht werden können.Die in Hessen eingeführte Regelung dass sich auch die
Vollstreckungsbehörden soweit die Gläubiger dies nicht ausgeschlossen haben hinsichtlich der
Vollstreckung ihrer Forderungen der Gerichtsvollzieher bedienen können findet ebenfalls
Berücksichtigung.Zu den Bestimmungen bei denen am häufigsten Probleme auftreten wurden
weitere Erläuterungen eingefügt um den Praktiker bei seiner schwierigen Arbeit zu
unterstützen.