Der Kommentar behandelt das durch die Gesetzgebung des Jahres 2016 und den europäischen
Energierechtsrahmen in vieler Hinsicht umgestaltete neue Energierecht. Angesichts der erneut
gesteigerten Komplexität des Energierechts lässt sich die Stofffülle nur mit Hilfe eines
sechsbändigen Großkommentars angemessen bewältigen um dem Nutzer des Kommentars einen
vollständigen präzisen und verlässlichen Überblick über die aktuellen Rechtsfragen anhand der
Verwaltungspraxis der Rechtsprechung und der Literatur zu geben. Die Kommentierungen sind von
Wissenschaftlern und Praktikern aus Behörden Unternehmen und Rechtsanwaltskanzleien unter der
Leitung von Professor Säcker erarbeitet worden. Das Gesamtwerk wird im Jahr 2018 vorliegen.
Während beim Energierecht vor 1998 das Ziel der Energieversorgungssicherheit mittels
geschlossener Versorgungsgebiete und eines regionalen Verbunds von Erzeugung und Last absolute
Priorität hatte ist das neue Energierecht nicht nur dem Ziel der Versorgungssicherheit
sondern in gleicher Intensität auch dem Ziel des besseren Klimaschutzes durch CO2-Reduktion und
der Bezahlbarkeit der Energie verpflichtet. Als Mittel zur Preisdämpfung hat das Energierecht
die wettbewerbliche Marktöffnung durch Einführung einer Diskriminierungen verhindernden
Zugangs- und Preisregulierung zum Ziel. Das ökologische Ziel die Welt durch Klimaschutz
lebenswert zu erhalten ist erst in den letzten zehn Jahren in den Mittelpunkt des
Energierechts getreten und relativiert die Erreichung der beiden anderen Ziele angesichts der
hohen damit verbundenen Kosten die von den Stromverbrauchern über die EEG-Umlage aufgebracht
werden müssen. Ergänzend zur Selbstregulierung des Stromverbrauchs durch die Nutzer treten als
neue Instrumente kapazitätsvorsorgende Maßnahmen und die Steuerung der Nachfrage durch
Abschaltregelungen um in Zeiten reduzierter Erzeugung erneuerbarer Energien die
Versorgungssicherheit im Kern sicherzustellen. Diese tripolare Zielsetzung des modernen
Energierechts mit der zwangsläufigen wechselseitigen Abschwächung der drei Einzelziele gibt den
zwei weiteren ergänzenden Zielsetzungen des Energierechts (vgl. 1 EnWG) nur instrumentellen
Charakter. Energie muss möglichst effizient eingesetzt werden um das Klima- und das Preisziel
zu erreichen und es bedarf zum Schutz des Verbrauchers eines verstärkten sektorspezifischen
Verbraucherschutzrechts.Die 4. Auflage in 6 Bänden wird wie die Vorauflagen von Professor Dr.
Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker herausgegeben. Die einzelnen Vorschriften werden zusammen
mit mehr als 50 Spezialisten aus Wissenschaft und Praxis umfassend und praxisnah erläutert. Der
vorliegende Band 1 erläutert das durch das Strommarktgesetz neu gestaltete Energiewirtschafts-
und das Energiesicherungsgesetz sowie die damit verbundenen Gesetze EnLAG NABEG und BBPlG.