Rechtsschutz ist nicht kostenlos zu haben. Sowohl die Inanspruchnahme von Gerichten als auch
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verursacht Kosten. In der Regel hat die unterliegende
Partei diese Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. Möchte ein Kläger seine Rechte vor
Gericht verfolgen und kann oder will sich er sich Vorschüsse oder im Misserfolgsfall die Kosten
des Rechtsstreits aus eigener Tasche nicht leisten muss er sich mit der Frage
auseinandersetzen ob er sich den Rechtsstreit fremdfinanzieren lassen kann. Früher stand
Klägern dafür vor allem die Prozesskostenhilfe das Darlehen oder die Rechtsschutzversicherung
zur Verfügung. Seither hat sich nicht nur die gewerbliche Prozessfinanzierung in Deutschland
etabliert sondern das Legal-Tech-Masseninkasso als neues Rechtsdurchsetzungsmodell hat den
Gesetzgeber veranlasst das Erfolgshonorarverbot weiter zu lockern und im gleichen Atemzug die
anwaltliche Prozessfinanzierung als neues Finanzierungsmodell einzuführen. Das Werk geht den
Fragen nach die sich rund um die Finanzierung von Zivilprozessen und damit um die
Inanspruchnahme dieser Finanzierungsmodelle stellen. Dabei werden insbesondere die
verfassungsrechtlichen Vorgaben die Voraussetzungen und Wirkungen der Finanzierungsmodelle
sowie ihr Verhältnis zueinander die Erstattung von Finanzierungskosten und Situationen in
denen ein besonderes Bedürfnis nach einer Fremdfinanzierung besteht untersucht.