Zum WerkDie Kommentierung zum Bundesjagdgesetz berücksichtigt zum einen einschlägiges
europäisches Recht und sonstiges Bundesrecht und weist dort wo Landesrecht abweicht in der
Kommentierung des BJagdG darauf hin. Betroffen hiervon sind z.B. Fütterungs- und
Schonzeitenregelungen. Sofern sich Besonderheiten ergeben werden die Landesvorschriften nicht
nur zitiert sondern an der einschlägigen Stelle inzident erläutert. Die Lektüre anderer
landesrechtlichen Kommentare ist deshalb daneben nicht mehr erforderlich.Querbezüge zum
Tierschutz zum Tierseuchenrecht zur Lebensmittelhygiene zum Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht zum Waffenrecht sowie zum Naturschutzrecht sind
eingearbeitet.Gesondert kommentiert sind die Jagdzeitenverordnung sowie die
Bundeswildschutzverordnung.Vorteile auf einen Blick- auch für Laien verständlich geschrieben-
für alle Bundesländer geeignet mit zahlreichen Details und Besonderheiten der
Landesjagdgesetze- mit Querbezügen zu anderen Rechtsgebieten wie Waffenrecht und
NaturschutzrechtZur NeuauflageDie bewährte Konzeption wurde in der 3. Auflage fortgeführt und
einer gründlichen Durchsicht unterzogen. Seit der Erstauflage ergangene neue Rechtsprechung und
veröffentlichte Literatur wurden ausgewertet gewichtet und berücksichtigt.Eingearbeitet sind
die jüngsten Änderungen des BJagdG durch das:- Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO- Erstes ÄndG
zum BJagdG- Gesetz zur Änderung des StGB - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und
Rettungskräften- Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr. 1143 2014 über invasive gebietsfremde
ArtenDie Darstellung abweichenden Landesrechts wurde vertieft um Unterschiede deutlich
herauszustellen. Zusätzlich erfolgt wie bisher eine synoptische Zitierung der einzelnen
landesrechtlichen Vorschriften.Der neue 28a BJagdG über invasive Arten ist erstmals
kommentiert. Neu aufgenommen wurden ferner Ausführungen zu sozialrechtlichen Bezügen wie
Beiträge zur Berufsgenossenschaft Versicherungspflicht Leistung aus Sicht des
Geschädigten.ZielgruppeFür Jäger Jagdpächter interessierte Laien Rechtsanwälte
Verwaltungsbehörden.